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BVA 2012, Version 8.00 vom 30.12.2011

Die aktuelle Version der Beamtenversorgung zur Analyse der Versorgungsanwartschaften von Beamte des Bundes sowie Bayern und Nordrhein-Westfalen.

Installation:
Die 32-Bit-Version ist lauffähig unter Windows 95 oder höher (98, NT, Millenium, 2000, XP, Vista, W7).

Die geladene Datei ist ein selbstinstallierendes Programm. Rufen Sie das Programm auf, so startet ein Installationsdialog, der Sie schnell und einfach durch die Installation führt. Dateigröße ca. 1.4 MB.

Laden Sie das Programm bva-2012-v800.exe über

Leitung 1 oder Leitung 2  

 


Service-Pack

Mit einem Service-Pack können Sie eine bereits installierte Programmversion aktualisieren. Service-Packs sind kleiner als eine Vollinstallation und somit schneller zu laden. Welche Version Sie installiert haben, wird Ihnen im Programm unter dem Menüpunkt "Hilfe, Info" angezeigt.

Derzeit ist ein Service-Pack für Beamtenversorgung 2012 nicht erforderlich.


Änderungen in der Version 8.00

  • Durch die Föderalismusreform hat sich das bis dahin weitgehend einheitliche Beamten- Besoldungs- und Versorgungsrecht von Bund und Ländern auseinander entwickelt. Bisher haben wir versucht, die unterschiedlichen Bundes- und Länderregelungen weitgehend in das Programm 'Ruhegehalt' zu integrieren. Für die Zukunft sehen wir jedoch erhebliche Probleme, bis zu 17 unterschiedliche Bundes- und Länderregelungen in der angestrebten Qualität unter einer Programmoberfläche zusammenzufassen. Wir haben uns deshalb entschlossen, das Programm Ruhegehalt ab dem Jahrgang 2012 'nur' noch auf die Berechnung der Versorgung von Bundesbeamten sowie von Beamten der Länder Bayern und Nordrhein-Westfallen auszurichten.
  • Einbau der neuen, ab 01.01.2012 geltenden Besoldungstabellen für den Bundesbereich auf Grund der Wiedergewährung der Sonderzahlung.
  • Übernahme der Besoldungserhöhung für Beamte des Landes Bayern - ab 01.01.2012 um 1,9 % zuzüglich Sockelbetrag von 17,00 €, - ab 01.11.2012 um 1,5 %.
  • Berücksichtigung der neuen Höchstwerte an Entgeltpunkten in der Rentenversicherung nach Anlage 2b zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch für die Jahre 2010 und 2012 bei Berechnung des Kindererziehungszuschlags nach § 50a BeamtVG.
  • Übernahme von ab 01.01.2012 geltenden Änderungen im Programmablaufplan der Finanzverwaltung für die Steuerberechnung.

Änderungen in der Version 7.16

  • B a d e n - W ü r t t e m b e r g
    Änderungen auf Grund des neuen, ab 01.01.2011 geltenden Dienstrechts für Baden-Württemberg, und zwar
    (1) neue Besoldungstabelle A ab 01.01.2011 mit Wegfall der Besoldungsgruppen A 2 bis A 4,
    (2) andere Berechnungsgrundlagen für die amtsunabhängige Mindestversorgung,
    (3) Höchstruhegehaltssatz künftig auch bei Dienstunfall 71,75 % statt bisher 75 %,
    (4) Verminderung der anrechenbaren Hochschulzeiten von 1095 auf 855 Tage mit Übergangsregelung bis 2015, jedoch ohne Berechnung der Ausgleichszulage nach § 101 Absatz 4 BeamtVGBW,
    (5) Wegfall der so genannten Quotelung von Ausbildungs- und Zurechnungszeiten im Falle von Freistellungszeiten bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit,
    (6) einheitlicher ehebezogener Familienzuschlag für alle Besoldungsgruppen,
    (7) Festlegung neuer Referenzdaten für die Berechnung der Versorgungsabschläge im Zusammenhang mit der Anhebung der Altersgrenzen und Antragsaltersgrenzen,
    (8) Nichtberücksichtigung des Faktors 0,984 bei den familienbezogenen Zuschlägen,
    (9)Integration neuer Tabellen als Folge der Besoldungserhöhung um 2 % ab 01.04.2011.
  • B r e m e n
    Neue Tabellen als Folge der Besoldungserhöhung um 1,5 % zum 01.04.2011 (bis Besoldungsgruppe A 11) bzw. 01.10.2011 (ab Besoldungsgruppe A 12).
  • N i e d e r s a c h s e n
    Übernahme der Besoldungserhöhung, und zwar ab 01.04.2011 um 1,5 %, ab 01.01.2012 um 1,9 % + 17,00 €.
  • 4. N o r d r h e i n - W e s t f a l e n
    Übernahme der Besoldungserhöhung, und zwar ab 01.04.2011 um 1,5 %, ab 01.01.2012 um 1,9 % + 17,00 €.
  • R h e i n l a n d - P f a l z
    Übernahme der Besoldungserhöhung, und zwar ab 01.04.2011 um 1,5 %.
  • A l l g e m e i n
    Berücksichtigung der ab 01.07.2011 erhöhten aktuellen Rentenwerte bei der Berechnung des Kindererziehungszuschlags nach § 50 a BeamtVG ((West = 27,47 €, Ost = 24,37 €).

Änderungen in der Version 7.15

  • Programmanpassung im Zusammenhang mit dem so genannten Übergangsrecht des § 85 BeamtVG sowie dem Höchstruhegehaltssatz nach § 14a BeamtVG.

Änderungen in der Version 7.11

  • Der Faktor nach § 5,1 BeamtVG in Höhe von 0.9952 gilt über den 31.12.2010 hinaus weiter und beträgt nicht - wie in der Version 7.10 hinterlegt - 0.9901.

Änderungen in der Version 7.10

  • Übernahme der Besoldungserhöhung für Beamte des Landes Berlin ab 01.08.2010 um 1,5 %, ab 01.08.2011 um 2,0 %.
  • Neue Besoldung für Bundesbeamte, und zwar ab 01.01.2011 Erhöhung um 0,6 %, ab 01.08.2011 Erhöhung um 0,3 %.
  • Integration des neuen Dienstrechts für das Land Bayern mit
    • neuer Besoldungstabelle A,
    • Anhebung der Altersgrenzen parallel zu den Regelungen im Rentenrecht: a) Anhebung der Regelaltersgrenze, b) Anhebung der besonderen Altersgrenze im Vollzugsdienst, c) Einführung einer Antragsaltersgrenze 60. Lebensjahr im Vollzugsdienst, d) neue Altersgrenze im Schuldienst,
    • Beibehaltung des Höchstsatzes der Versorgungsabschläge von 10,8 % (auch bei Schwerbehinderten, die sieben Jahre vor der Regelaltersgrenze in den Ruhestand treten können),
    • abschlagsfreier Antragsruhestand bei langen Dienstzeiten (kein Abschlag bei Vollendung des 64. Lebensjahres und 45 Dienstjahren beim allgemeinen Antragsruhestand oder 40 Dienstjahren bei Dienstunfähigkeit oder Schwerbehinderung),
    • Wegfall der Quotelung von Ausbildungs- und Zurechnungszeiten bei Freistellungen vom Dienst,
    • kein Unterschreiten der Mindestversorgung bei langen Freistellungszeiten,
    • Verbesserung bei den Kindererziehungs- und Pflegezuschlägen.
  • Berücksichtigung der neuen Höchstwerte an Entgeltpunkten in der Rentenversicherung nach Anlage 2b zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch für die Jahre 2009 und 2011 bei Berechnung des Kindererziehungszuschlags nach § 50a BeamtVG.
  • Übernahme von ab 01.01.2011 geltenden Änderungen im Programmablaufplan der Finanzverwaltung für die Steuerberechnung.
  • H i n w e i s zur Q u o t e l u n g von Ausbildungs- und Zurechnungszeiten
    Der Bund und einzelne Ländern haben inzwischen Konsequenzen aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.03.2010 (Az. 2 C 72.08) gezogen, wonach die bisherige Praxis einer verminderten Anrechnung von Ausbildungs- und Zurechnungszeiten im Falle von Freistellungszeiten gegen höherrangiges Recht verstößt. Die Vorschrift über die so genannte Quotelung von Ausbildungs- und Zurechnungszeiten bei der Berechnung ruhegehaltsfähiger Dienstzeiten wenden sie ab 01.04.2010 nicht mehr an. Eine Differenzierung bei der Eingabe dieser Zeiten als kürzungsschädliche oder kürzungsunschädliche Freistellungen ist deshalb nicht mehr erforderlich. Bei einer Berechnung für Bundesbeamte und Beamte der Länder Bayern, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen wird die Quotelung solcher Zeiten programmintern unterdrückt. Soweit andere Länder die Konsequenzen aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ziehen oder schon gezogen haben, sind die genannten Freistellungszeiten bei der Eingabe als kürzungsunschädlich zu kennzeichnen.
Änderungen in der Version 7.03
  • Integration der neuen Besoldungstabellen für Bundesbeamte, Stand 01.01.2010 (+ 1,2 %), sowie der neuen Besoldungstabellen für Beamte des Landes Hamburg auf Grund des Hamburgischen Besoldungsüberleitungsgesetzes.
  • Darüber hinaus machten Durchführungshinweise des BMI Bund und Hinweise von Anwendern eine Überarbeitung / Korrektur in folgenden Bereichen erforderlich: - Verminderung der Hochschulzeiten nach neuem Recht (§ 69 Abs. 2 BeamtVG Bund),
    - Berechnung des Abzugsbetrages für die Pflegeversicherung bei Bundesbeamten (Berücksichtigung der höheren Beitragsbemessungsgrenze ab 01.01.2010),
    - Ermitteln der rgf Dienstzeiten nach §§ 6, 8 bis 10 und der übrigen in 14 Absatz 3 Sätze 5 bis 7 BeamtVG Bund genannten Zeiten (volle Anrechnung dieser Zeiten auch bei Teilzeitbeschäftigung).
  • H i n w e i s zur Besoldungserhöhung für Bundesbeamte:
    Die Regierungsfraktionen von Union und FDP wollen, dass im Rahmen des laufenden Besoldungs- und Versorgungsanpassungsverfahrens 2010/2011 die bereits im Jahr 2009 beschlossene und in Kraft getretene Erhöhung der Sonderzahlung, die aber erst ab 01.01.2011 wirksam werden sollte, bis Ende 2014 ausgesetzt wird. Im Rahmen der bekannt gewordenen Sparvorschläge zur Bewältigung der Krise von Wirtschaft und Staatshaushalt will man so 500 Millionen € einsparen.
    Nach abschließender Aussprache am 29.09.2010 soll das Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2010/2011 nach einer öffentlichen Anhörung am 30.09.2010 in 2. und 3. Lesung durch den Bundestag beschlossen werden.
    Die dann geltenden Besoldungstabellen Stand 01.01.2011und 01.08.2011 - vermutlich reduziert um die vorgesehene Streichung der im Jahr 2009 beschlossenen Erhöhung der Sonderzahlung - werden in einer zum Jahreswechsel 2010/2011 erscheinenden Update-Version hinterlegt.

 

   
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